Wir, die Bürgerallianz Thüringen, möchten uns Ihnen vorstellen:
Unser Vorstand
v.l.n.r. | Karl-Heinz Stolze (Beisitzer), Dieter Heyn (Beisitzer), Olaf Geyersbach (Beisitzer), Constanze Truschzinski (Beisitzer), Günther Franke (stellvertretender Vorsitzender), Karin Geyersbach (Kassenprüfung), Peter Hammen (Kassenprüfung), Dietmar Losse (Beisitzer), Wolfgang Kleindienst (Vorsitzender), Frank Kuschel (Schatzmeister) |
nicht auf dem Bild | Wolf-Dietrich Bading (Schriftführer), Uwe Raubold (Beisitzer), Wolfgang Wagner (Nachrücker) |
Zum Vorstand 2012/ 2015… Zum Vorstand 2009/ 2012… Zum Vorstand 2007/ 2009… Zum Vorstand 2005/ 2006… Zum Vorstand bis 2004… |
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Dokumente / Hinweise
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Satzung der
„BÜRGERALLIANZ THÜRINGEN GEGEN ÜBERHÖHTE KOMMUNALABGABEN e. V.“
(1. Änderung – Stand 29. April 2017 )
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „BÜRGERALLIANZ THÜRINGEN GEGEN ÜBERHÖHTE
KOMMUNALABGABEN e.V.“.(BA)
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter der Nr. 1551 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pößneck.
(3) Der Verein wurde am 3. Juni 1996 in Erfurt gegründet.
(4) Der Verein ist parteiunabhängig.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Zweck und Ziel ist es die Mitgliedsbürgerinitiativen, -vereine, -verbände und
Einzelmitglieder uneigennützig bei der Durchsetzung allgemeiner Rechtsforderungen
zu unterstützen. Dies betrifft überhöhte Kommunalabgaben und Gebühren,
insbesondere in den Bereichen Wasser, Abwasser, Straßenausbau, Abfall- und
Müllentsorgung sowie Vorauszahlungen zur Herstellung von Anlagen auf den
genannten Gebieten.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die Satzungsziele gegenüber der
Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern vertreten werden. Das Wirken
des Vereines ist auf sozial – gerechte Veränderungen der Abgabengesetzgebung in
Thüringen ausgerichtet. Die gänzliche Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen
und Herstellungsbeiträgen für Entwässerungseinrichtungen per Gesetz bleibt dabei
unser Ziel.
(3) Die BA verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die BA ist selbstlos tätig;
sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der BA dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Erstattungsfähige Sachkosten
werden im Finanzstatut näher geregelt..
(4) Die BA kann unter Beibehaltung ihrer juristischen Selbstständigkeit zur
Durchsetzung ihrer Ziele anderen Vereinen oder Verbänden beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der BA können Bürgerinitiativen, Vereine und Verbände beitreten , deren
Zweckbestimmungen und Inhalte mit unserer Satzung vereinbar sind. Die Satzung
der BA muss jedoch anerkannt werden und die Bereitschaft bestehen, unsere Ziele
zu unterstützen und zu fördern. Weiteres ist im Finanzstatut der BA geregelt.
(2) Mitglieder der BA können auch alle natürlichen, volljährigen Personen sowie
juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereines anerkennen,
unterstützen und zu fördern bereit sind.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes nach Abs. 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer
schriftlichen Beitrittserklärung. Nach der Aufnahmebestätigung durch den
Vorstand und dem Entrichten des ersten Mitgliedsbeitrages tritt das Mitglied in
alle Rechte und Pflichten der BA ein. Eine Ablehnung der Beitrittserklärung muss
nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
– Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bei Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
– Auflösung einer der Bürgerallianz angehörigen Bürgerinitiative, Vereines,
Verbandes oder juristischen Person.
– Tod einer natürlichen Person,
– Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen satzungsgemäße Festlegungen
der Bürgerallianz durch Beschluss des Vorstandes. Die Möglichkeit zu einer
schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme ist in diesem Fall vor der
Ausschlussentscheidung dem Mitglied einzuräumen.
– Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn trotz erfolgter
Mahnung das Mitglied mit der Zahlung in Rückstand von mehr als 3 Monaten
gerät. Die Streichung von der Mitgliederliste ist mitzuteilen.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten
gegenüber der Bürgerallianz.
§ 4 Mitgliederbeiträge und Mittel der Bürgerallianz
(1) Die Mittel der Bürgerallianz setzen sich im wesentlichen aus Mitgliederbeiträgen
zusammen. Spenden, Fördermittel und andere Zuwendungen können die
Finanzierungsgrundlagen der Geschäftstätigkeit erweitern. Alle Mittel dürfen
ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag ist jährlich im 1. Quartal zu
leisten und wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen und
im Finanzstatut im Einzelnen geregelt.
(3) Über eine Reduzierung oder Entbindung von der Beitragspflicht kann auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des Gesamtvorstandes entschieden
werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Bürgerallianz ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereines
(1) a ) die Mitgliederversammlung, b ) der Vorstand,
c ) die Revisionskommission
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium der
Bürgerallianz und ist damit für alle Grundfragen der Vereinsarbeit zuständig. In
der Mitgliederversammlung sind alle eingeladenen und anwesenden
Bevollmächtigten der Mitgliedsbürgerinitiativen, – vereine und –verbände sowie
die anwesenden Einzelmitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Geschäfts- und Arbeitsberichtes des Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission (Kassenbericht),
– Entlastung des Vorstandes,
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
– Wahl und Abberufung des Vorstandes,
– Wahl und Abberufung der Revisoren,
– Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,
– Beschlussfassungen über vorliegende Anträge,
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des
Gesamtvorstandes (§ 9), den Mitgliedern der Revisionskommission (§ 10),
bevollmächtigten Vertretern aus den Mitgliedsbürgerinitiativen, -vereinen und –
verbänden sowie Einzelmitgliedern der Bürgerallianz. Entsprechend der Größe
erhalten die bevollmächtigten Vertreter der eigenständigen
Mitgliedsbürgerinitiativen, -vereine und –verbände ein mehrfaches Stimmrecht.
Bei einer Begrenzung von 300 Mitgliedern ist der Schlüssel so ausgelegt, dass
die Mitgliedsbürgerinitiativen, -vereine und –verbände für je 20 angefangene
eingetragene Mitglieder, 1 Stimme erhalten. Unabhängig von der Anzahl der
teilnehmenden Bevollmächtigten der Bürgerinitiativen, -vereinen und –verbänden
stimmen diese nach interner Abstimmung entsprechend geschlossen ab. Die
interne Abstimmung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Zusätzlich und ohne
Einfluss auf den zuvor benannten Schlüssel für mehrfaches Stimmrecht zu
nehmen, verfügen Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission über
je 1 Stimme. Einzelmitglieder der Bürgerallianz stimmen ebenfalls mit jeweils 1
Stimme in der Mitgliederversammlung ab.
(3) Mindestens alle 2 Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsschreiben
gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte Adresse des
festliegenden Ladungskreises versandt wurde. Dabei ist ein 3-tägiger Postweg
zu berücksichtigen. Die Einladung kann auch auf digitalen bzw. elektronischen
Wege erfolgen, vorausgesetzt eine derartige Kommunikationsmöglichkeit ist
gegeben.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
1 Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Gründen
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben. Über die Anträge zur auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Anträge, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu Änderungen der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Auch eine Auflösung des Vereines
kann nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereines die erfordert. Außerdem kann die
Einberufung erfolgen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte (1) bis (4)
entsprechend.
(8) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Sachkosten
(nachweisbar) für Porto, Telefon, Telefax, Herstellung von Kopien, Zahlung einer
Ehrenamtspauschale sowie Fahrtkosten für Fahrten zu Vorstandsitzungen und
satzungsgemäße Zwecke nach § 2 Abs. 1, 2, 3 sind im Rahmen der verfügbaren
Mittel zulässig. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a ) dem Vorsitzenden
b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Weitere Mitglieder (Beisitzer) können in den Vorstand gewählt werden. Sie sind
stimmberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die zahlenmäßige
Stärke der Beisitzer kann bei Bedarf auf der Grundlage eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung verändert werden.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und
den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht der Vorsitzenden ist lediglich
darin beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 €
verpflichtet sind die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Die vom
Verein ausgehenden Schreiben sind mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden zu versehen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so
beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben für die Dauer bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist
dieser „Nachrücker“ zu bestätigen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen ist einzuhalten. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit (von der personellen Stärke des
Gesamtvorstandes) gegeben ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leitenden der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss
kann auch auf schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden
Regelung erklären. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 9 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern der Bürgerallianz. Sie wird
im gleichen Turnus wie der Gesamtvorstand gewählt. Die Wahl erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Die Kommissionsmitglieder bestimmen einen
Vorsitzenden. Die Kassenprüfungen erstrecken sich auf die rechnerische Richtigkeit
und den zweckgebundenen korrekten Einsatz und ordnungsgemäßen Umgang mit
den Mitteln des Vereines. Zu den Mitgliederversammlungen sind die jährlichen
Prüfergebnisse, aufgeschlüsselt auf die überprüften Geschäfts- bzw. Kalenderjahre
mündlich und schriftlich darzulegen über die Mittel des Vereins, sowie der Kontrolle
der Durchsetzung bzw. Realisierung der Beschlüsse des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereines soll das Vermögen des Vereines an die „Deutsche
Krebshilfe e.V.“ zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke eingesetzt
werden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Allgemeines
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen
der Prüfung der Satzung oder der Einleitung eines Verfahrens zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ergeben, durch
Satzungsänderungen oder– ergänzungen zu beheben. Hierüber hat der
Vorstand in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu berichten und
durch eine Beschlussfassung die Änderung bestätigen zu lassen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt wirksam.
29. April 2017
Wolfgang Kleindienst
Landesvorsitzender